Einrad im Straßenverkehr
Zu Einrädern im Straßenverkehr ist die Gesetzeslage in Österreich nicht
ganz eindeutig. Es ist anscheinend Auslegungssache denn es gibt drei sehr
gegensätzliche Meinungen.
1. Einrad ist dem Fußgänger gleichgesetzt
2. Einrad ist kein Fahrzeug aber darf trotzdem am Gehsteig
fahren.
3. Einrad ist nicht zulässig (außer in Spielstraßen
und Privatgrund)
Die erste Information habe ich von der Internetseite des Gendarmerieposten
Traun
“ Mit dem Einrad dürfen Gehsteige oder Gehwege (ACHTUNG! Keine Radwege)
befahren werden, wenn dadurch nicht der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger
gefährdet oder behindert werden.
Es gelten die gleichen Altersbestimmungen wie beim Radfahren. 12 oder 10 Jahre mit Radfahrerprüfung. (Begleitperson 16 Jahre)
Gesetz: § 2 StVO 19″
Die Rechtsabteilung des Kuratorium für Verkehrssicherheit Schreibt auf
unsere Anfrage:
„Gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Fahrzeug,
ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine. Nachdem das Einrad kein Beförderungsmittel darstellt, fäll es auch nicht unter die Fahrzeugdefinition. Daraus ergibt sich in weiterer Folge aber auch, dass es sich bei einem Einrad um kein Fahrrad handelt. Insoweit kommt nur § 88 StVO in Betracht. Die Verwendung
des Einrades wäre auf Spielstraßen zulässig. Wenn keine Behinderung oderGefährdung vorläge, könnten auch Gehsteige oder Gehwege benützt werden (§88 Abs. 2 StVO). Es hängt die Beurteilung gemäß § StVO davon ab, ob es sich um ein Bewegungsmittel handelt, dass fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug ähnlich
ist. Bei einem Einrad handelt es sich wohl um ein Bewegungsmittel. Inwieweit eine Ähnlichkeit mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug kann ich leider nicht beantworten. Wenn eine solche Ähnlichkeit bestünde, wäre § 88 StVO anwendbar.“
Die dritte Info habe ich aus dem Österreichischen
Jonglierforum
In der StVo ist das Einrad nicht explizit erwähnt.
Das BMöWV hat allerdings folgende Ergänzung vorgenommen, wonach
man eigentlich auf öffentlichem Gelände praktisch nirgends bis auf
Wohnstraßen fahren darf…
Zu Abs. 1 Z 22
Ein Einrad ist nicht als Fahrrad iSd StVO zu qualifizieren. Ein Fahrzeug
gilt gem. § 2 Z 22 dann als Fahrrad, wenn es mit einer Vorrichtung zur Übertragung
der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. Mit
dem Begriff Fahrzeug iSd StVO ist die Vorstellung verbunden, dass eine Beförderung
von Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken möglich
ist. Die Bauart und der Betrieb eines Einrades schließt nach ho Ansicht
eine Verwendung dieser Art aus; der Hauptverwendungszweck eines Einrades
liegt hingegen im Spiel und in der sportlichen Betätigung. Vorwiegend
zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn best Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches
Kinderspielzeug und Wintersportgeräte entsprechen ebenfalls nicht dem Fahrzeugbegriff d § 2 Z 19. Auch wenn ein Einrad für die Fahrräder vorgeschriebene Ausstattung aufweist, ist dies für eine Qualifikation als Fahrrad nicht ausreichend. Das Einrad ist den Geräten d § 88 gleichzusetzen, mit denen das Fahren auf der Fahrbahn generell und auf Gehsteigen und Gehwegen dann verboten ist, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder ußgänger gefährdet oder behindert werden. Eine Gefährdung ist anzunehmen, da die Benützung eines Einrades besondere artistische Fähigkeiten voraussetzt, keine Bremse vorhanden ist und bei einem etwaigen Sturz andere
Verkehrsteilnehmer verletzt werden könnten. Das Fahren in Wohnstraßen mit Geräten dieser Art ist jedoch zulässig. Die Regelung d § 60 normiert die Mindesterfordernisse für Zustand und Beleuchtung aller Fahrzeuge, die grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Für Einräder kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, da nach Ansicht d BMöWV die Verwendung im Straßenverkehr ohnehin unzulässig ist BMöWV 10. 2. 1995, 160.155/5-I/6/95. „
Diese Gesetzeslage ist aber nicht nur für dich verwirrend, Polizisten haben das selbe Probleme. Sie wissen über die Gesetzeslage auch nicht genau genug bescheid und deshalb lassen sie dich mit dem Einrad meist in frieden.
Es ist jedoch wichtig, das du wirklich sicher mit dem Einrad unterwegs bist wenn du damit auf öffentlichen Straßen besser gesagt Gehwegen unterwegs bist, damit du kein anderen Personen gefährdest. Im Falle eines Unfalls mit Personen oder Sachschaden wirst du nämlich wahrscheinlich zu Rechnung gezogen. Wieweit dann eine Versicherung zahlt weiß ich nicht.
Polizisten sind aber nicht immer so .
Bego schrieb:
„Ich bekam dieses Gesetz vor einigen Tagen selbst zu spüren und
wurde mit einem Bußgeld von €21 bestraft.
Also seht euch vor (der Exekutive).“
Um sich der Strafe möglichst zu entziehen gibt Bernhard folgenden Tipp:
„Da heißt es: immer schön lächeln, sich einsichtig zeigen
und von nix wissen.“
Also völlig auf unschuldig tun und immer freundlich bleiben.
Franzi hat mich gefragt: „Fürs einradeln braucht man keinen Führerschein
oder ähnliches??“
Nein, Fürherschein benötigst du am Einrad mit sicherheit nicht.
Das Einrad ist kein Fahrzeug und auch ein Fahrad, Führerschein oder
Radfahprüfung sind also nicht erforderlich. So würde ich das mal
sagen, der Gendarmerieposten Traun sagt jedoch Radfahrprüfung ist für
10-12 Jährige erforderlich. Wie das gehen soll versteh ich zwar nicht,
aber was solls.
Die Gesetzeslage in Deutschland ist auf der Seite von Wolfgang Stößner
uincycling.de
sehr ausführlich dargelegt.

2 Gedanken zu “Einrad im Straßenverkehr”
Offiziell wird das Einrad in Österreich als Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug behandelt (sagt auch das BMVIT Bundes-Ministerium für Verkehr, Innovation und Technik).
Ich bin 1020 zweimal angezeigtworden, einmal mit 24″-Rad wegen Spielen auf dem Gehsteig und einmal mit 36″-Rad wegen Spielen auf der Strasse: Jeweils 30€. Allerdings konnte ich die Anzeigen durch Einspruch auf Ermahnungen zurücksetzen lassen und habe bisher noch nie etwas zahlen müssen.
Seit ich in Wien bin hab ich aber noch (fast) keine Proble gehabt.
Auf jeden Fall hat Bernhard Recht: Nichts davon wissen ist am Besten. Wenn man Lust und Zeit hat kann man aber ruhig ein bissl diskutieren.
Liebe Grüsse,
Felix
Hi David,
hab gerade Deinen Artikel gelesen – vielen Dank, sehr informativ! Was ich mir gedacht habe – spätestens mit Schlumpf müsste die Fahrrad-Definition eigentlich erfüllt sein („zur Übertragung
der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder „). Und Ed Pratt und viele andere können eindrucksvoll beweisen, dass ein Transport von Mensch und Material über lange Strecken kein Problem ist.
Aber letztlich ists wohl eh trotzdem gscheiter, sich freundlich dumm zu stellen (wie ein anderer Bernhard empfiehlt).
Anekdote – ich fahre regelmäßig durch die Linzer Fußgängerzone in die Arbeit. Bin mal vor einer Fußgängerampel abgestiegen, weil zuviele Fußgänger. Ein rd 50yo Herr in Zivil (der mich vorher schon komisch angeschaut hat) spricht mich plötzlich an „Wie bremst denn da eigentlich?“ Ich zeig auf die Scheibenbremse und sag diesmal (glücklicherweise) nicht, dass die in der Stadt nix bringt. Er „Ah is eh eine Bremse drauf, na dann is ja gut“ und geht weiter. Ich rieche, rieche Zivilkieberer im Dienst 😉 !